DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 31
 Berufsbildungsgesetz

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§ 31 Einrichten, Führen

Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.