Medialist 3.97: Multimedia in der Mangel Hgg. von Martin Recke Qualm dringt aus den Gesetzesküchen: Neue Medien brauchen neue Gesetze. Im Dezember stellte der Bund seinen Entwurf für ein "Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz" vor; die Länderministerpräsidenten einigten sich auf einen "Staatsvertrag über Mediendienste". Im Web finden sich die Dokumente auf http://www.kanzlei.de/mmstv.htm (Länder) und http://www.iid.de/rahmen/iukdg.html (Bund). Wozu die neuen, potentiellen Gesetze gut sind und wozu nicht, das analysiert der Kommentar. Zunächst aber zwei Wortmeldungen des SFB-Chefs. SFB-Intendant fordert "anstaltsindividuelle Elemente" als Nachfolgeregelung für den Finanzausgleich - "Gespaltene Gebühr" abgelehnt. Der SFB will darauf dringen, daß "anstaltsindividuelle Elemente" in die Gebührenermittlung einfließen. Dies kündigte SFB-Intendant Günther von Lojewski am 14. Januar in einem Pressegespräch an. Auf diese Weise soll nach den Vorstellungen Lojewskis eine Nachfolgeregelung für den Finanzausgleich geschaffen werden, den es nach dem erklärten Willen einiger Länderregierungschefs in der nächsten Gebührenperiode ab dem Jahr 2001 nicht mehr geben soll. Der SFB-Chef lehnte jedoch eine gespaltene Gebühr, also eine unterschiedliche Höhe der Rundfunkgebühren in verschiedenen Bundesländern, entschieden ab. Ohne Finanzausgleich oder eine gespaltene Gebühr wird es nach Einschätzung Lojewskis "mindestens den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen" nicht mehr geben können. Dies gelte "sicher auch" für den ORB und "mit Einschränkungen" für den Sender Freies Berlin. Die anstaltsindividuelle Bemessung des Finanzbedarfs solle das gegenwärtige Problem beseitigen, daß einzelne Anstalten praktisch nur einen kleinen Teil dessen erhielten, was die KEF als Innovation anerkannt habe. Umgekehrt würden zur Zeit auch Sparbemühungen einzelner bestraft, weil Abschläge durch die KEF auch Anstalten träfen, die bereits Einsparungen erzielt hätten. Lojewski sieht die kleinen ARD-Anstalten RB, SR, ORB und auch den Hessischen Rundfunk (HR) als Partner für seine Forderung nach anstaltsindividuelle Bemessungen. Etwa zwischen ORB und SFB setzte der SFB-Chef auf Befragen die Grenze der Größenordnung an, von der an ARD-Häuser künftig auch ohne Finanzausgleich existieren können. (mr) --------------------- Lojewski kündigt Schließung von SFB 4 Multikulti an -- Vorgeschlagene Sonderprüfung begrüßt SFB-Intendant Günther von Lojewski hat angekündigt, das Radioprogramm SFB 4 Multikulti zur Jahresmitte einzustellen, falls die in den Haushalt eingestellten Überschußgelder der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) nicht zur Verfügung stehen. Bis dahin sei die Finanzierung durch SFB-Mittel gesichert, erklärte Lojewski am 14. Januar bei einem Pressegespräch in Berlin. Nach dem derzeitigen Stand des Konflikts mit der MABB kann Lojewski nicht mit Rückzahlungen rechnen, die über die bereits erhaltene Summe von 1,2 Millionen Mark hinausreichen. Er nehme mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis, daß sich die MABB der Ansicht des SFB anschließe, das Berliner Abgeordnetenhaus möge "neu über die Rückflüsse an den SFB entscheiden". So kommentierte Lojewski die Erklärung vom gleichen Tage, in der die Medienanstalt eine "Sonderprüfung" bei MABB und SFB vorgeschlagen hatte (Medialist 2.97). Lojewski begrüßte diesen Vorschlag, meinte jedoch, es bedürfe beim SFB keiner Sonderprüfung. Die in den vergangenen Jahren von der Medienanstalt überwiesenen Mittel in Gesamthöhe von 9 Millionen Mark seien zweckentsprechend ausgegeben und in den Haushaltsplan 1997 eingestellt worden. (mr) --------------------- Linsengerichte -- Die neuen Multimedia-Regeln sind zwar nicht falsch, dafür aber überflüssig / Von Martin Recke Einst hatte Jakob ein Gericht zubereitet, als Esau erschöpft vom Feld kam. Da sagte Esau zu Jakob: Gib mir doch etwas zu essen von dem Roten, von dem Roten da, ich bin ganz erschöpft. [...] Jakob gab zur Antwort: Dann verkauf mir jetzt sofort dein Erstgeburtsrecht! Schau, ich sterbe vor Hunger, sagte Esau, was soll mir da das Erstgeburtsrecht? Jakob erwiderte: Schwör mir jetzt sofort! Da schwor er ihm und verkaufte sein Erstgeburtsrecht an Jakob. Darauf gab Jakob dem Esau Brot und Linsengemüse; er aß und trank, stand auf und ging seines Weges. Vom Erstgeburtsrecht aber hielt Esau nichts. (Genesis 25,29-34) Am 1. Januar endete eine Ära, die nur zehn Jahre gedauert hat. Mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag der Länder gingen die Landesmedienanstalten faktisch ihrer bisherigen Hauptaufgabe verlustig: Von so lästigen Dingen wie der Konzentrationskontrolle stellt das neue Vertragswerk sie praktisch frei. Dies ist das Ergebnis eines Kuhhandels, mit dem die (ohnehin fällige und verfassungsgerichtlich abgesicherte) Gebührenerhöhung für die Öffentlich-Rechtlichen gegen die neuen, lockeren Konzentrationsregeln für den Privatfunk eingetauscht wurde. Zwischen allem Hickhack um dieses faule Geschäft ging völlig unter, daß sich der neue Vertrag um eine wichtige Regelungsfrage fast völlig gedrückt hat: Wie soll in Zukunft gesichert werden, daß jeder, der Fernsehprogramme veranstalten will, auch Zugang zur nötigen Infrastruktur erhält? Zugegeben, diese Frage erscheint ungewöhnlich in einer Umgebung, die bislang gewohnt war, den Mangel (zum Beispiel an Kabelkanälen) zu verwalten. Sie ist jedoch, läßt man, wie geschehen, alle Konzentrationsregeln fahren, die nächstliegende -- nicht nur für Fernsehen. Unter dem Rubrum "Zugangsfreiheit" führt der neugeschaffene § 53 des Rundfunkstaatsvertrags in drei dürren Absätzen eine Zugangspflicht ein: Anbieter und Vermarkter von Decodern müssen danach allen Fernsehveranstaltern zu gleichen Chancen und zu diskriminierungsfreien Bedingungen ihre Leistungen anbieten. Diese Klausel ist zwar nicht falsch, aber leider völlig unzureichend. Denn über die konkrete Ausgestaltung dieser Norm schweigt sich das Vertragswerk aus, dem sonst selbst Details wie die neugeschaffenen Programmbeiräte ein Mehrfaches an Text wert sind. Weitere Ausverkäufe nach diesem Muster sind schon angekündigt: Auch die beiden Entwürfe, mit denen Bund und Länder unter dem Schlagwort "Multimedia" die neuen +Teledienste" regeln wollen, beschränken sich auf den puren Verzicht. "Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei", heißt es im Ländertext; ganz ähnlich lautet der Paragraph des Bundes. Inzwischen gestrichen wurde eine Klausel, die im früheren Länderentwurf noch enthalten war: Sie hätte marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikations- und Mediendiensten dazu verpflichtet, anderen zu gleichen Bedingungen Zugang zu gewähren. Während also das Telekommunikationsgesetz (Tk-Gesetz) vom vergangenen Sommer die heiklen Zugangsfragen mit umfangreichen Regelungen bearbeitet, beschränkt sich der Rundfunkstaatsvertrag auf eine dürre Klausel und verzichten die neuen Multimedia-Regelwerke ganz auf Antworten. Anders als Bankrotterklärung kann man dies kaum bezeichnen. "Multimedia" wird ja nicht dadurch +möglich", daß der Staat sich im Regulierungsverzicht übt. Eine Marktöffnung, wie sie die Telekommunikation derzeit erlebt, macht ja Regeln nicht überflüssig, sondern verlangt zunächst sogar mehr und neue. Dies einfache und unter Medien- und Telekommunikationsjuristen weitgehend unumstrittene Weisheit hat beim Feilschen um die Kompetenzverteilung in der digitalen Ära offenbar keine Chance. Die öffentlich kaum beachteten Gefechte um Scheinfragen haben von wichtigeren Regulierungsproblemen abgelenkt. Mit der Formel "Offenheitspflege statt Ausgewogenheitspflege" benennt der Medienrechtler Martin Bullinger den Regelungsbedarf: Die Aufgabe des Staates besteht nicht wie beim Rundfunk darin, für ein ausgewogenes Gesamtangebot zu sorgen, sondern darin, den Zugang für Anbieter, Abnehmer und Inhalte offen zu halten. Meinungsvielfalt wird, wie im Printbereich, durch "Außenpluralität" gesichert: Unterschiedliche Auffassungen kommen in unterschiedlichen Foren zu Wort. Schon jetzt gibt es derart viele unterschiedliche Angebotsformen im Internet und in den online-Diensten, daß sie nur schwer auf einen einheitlichen kommunikationsrechtlichen Nenner gebracht werden können: Die Palette reicht von der elektronischen Post bis zum WWW-server, von der privaten Kommunikation bis zu fernsehähnlichen Abrufangeboten. All' diese Dienste können sich auf der gleichen technischen Plattform abspielen, dem Internet. Diese Plattform wiederum kann auf unterschiedlichsten Telekommunikationsdiensten realisiert werden, von der einfachen analogen Telefon- oder digitalen ISDN-Verbindung bis zur Hochgeschwindigkeitsleitung, zu Glasfaser oder Satellitenverbindung. Zwischen email und Abruffernsehen liegt ein weites Feld, das Bund und Länder mit Hilfe des Stichworts "Allgemeinheit" zu teilen versuchen. Für die individuelle Nutzung ist der Bund mit dem Teledienstegesetz zuständig, für an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste (Mediendienste) die Länder. Die in der Praxis zu erwartenden Abgrenzungsschwierigkeiten sollen durch in ihrer Substanz weitgehend identische Regeln umgangen werden. Dies ist das Resultat eines politischen Kompromisses vom Sommer. Damals beschlossen Bund und Länder, die verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen ad acta zu legen und sich auf das mögliche Minimum zu beschränken. Das Rüttgers-Ministerium hatte die "Multimedia"-Regeln zum Spielball im Kompetenzkampf mit den Ländern gemacht, gleichzeitig aber mit seltsamer Bockbeinigkeit auf substanzlosen Gesetzesfloskeln bestanden. Nicht einmal in diesem exemplarischen Bereich reichte die politische Kraft dazu aus, erste Schritte hin zu einem einheitlichen Kommunikationsrecht zu unternehmen, das Kompetenzen von Bund und Ländern zusammenführt. Ohne Verfassungsänderung -- und das erklärt diese Zurückhaltung -- wäre allerdings nicht allzu viel möglich gewesen. Durch diese politische Abstinenz bleiben nun auch Probleme ungeregelt, die an der juristischen Schnittstelle zwischen Telekommunikations- und Medienrecht liegen. Die Neutralität technischer Dienstleistungen ist so ein Fall: Sie wird derzeit nur für Fernsehdecoder mit dem dürftigen § 53 im neuen Rundfunkstaatsvertrag festgeschrieben und für Telekommunikationsdienstleistungen im Tk-Gesetz geregelt. Für Mediendienste und Teledienste halten offenbar weder Bund noch Länder solche Regeln für wichtig. Ähnliche Lücken klaffen bei der Frage der Zusammenschaltung: Ob es auch auf der Ebene der Netzdienste (wie Internet) ein Recht auf Zusammenschaltung geben soll, lassen beide Regelwerke offen. Völlig unklar bleibt auch, wie mit den auch im digitalen Zeitalter nicht unbegrenzten Kapazitäten der Fernsehkabelnetze umzugehen ist, wenn eine Vielzahl von Diensten um das Frequenzspektrum im Breitbandkupfer konkurrieren. Online-Dienste im Kabel wären heute schon zulässig, Telefon wird spätestens in einem Jahr folgen. Und inzwischen ist immerhin in den Bereich des Möglichen gerrückt, daß der Fast-Monopolist Telekom wenigstens die zentrale Kontrolle über diese Ressource aufgeben muß. Hier hätte es sich angeboten, von den guten Seiten des Tk-Gesetzes (das unter demokratiepolitischen Aspekten ansonsten deutliche Defizite hat) zu lernen und Mechanismen staatlich regulierter Selbstregulierung zu entwickeln: Das Gesetz setzt einen Rahmen und beschreibt die Probleme, überläßt deren Lösung aber den Verhandlungen privater Akteure. Erst wenn so keine Lösung erreicht werden kann, kann eine Regulierungsbehörde einschreiten und als ultima ratio die verbleibenden Streitfragen entscheiden. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge bleibt unentschieden, ob Regeln wie die des Tk-Gesetzes über Zusammenschaltung und Netzzugang auch für die Internet-Anbieter gelten sollen. Aus telekommunikationstechnischer Sicht bieten die provider einen Mehrwertdienst an; aus der Perspektive eines Mediendienste-Staatsvertrags oder Teledienste-Gesetzes ist der pure Transport von Internet-Datenpaketen nur eine Infrastruktur für die darüber angebotenen Tele- und Mediendienste. Solche Löcher müssen immer wieder entstehen, wenn die hergebrachte Trennung zwischen Medien- und Telekommunikationsrecht weiter fortgeschrieben wird. Immerhin hat der Länderentwurf inzwischen weitgehend vom überkommenen Bildschirmtext-Paradigma Abschied genommen. Trug der erste Entwurf vom vergangenen Frühjahr noch allzu deutlich die Züge des Btx-Staatsvertrages, so ist zwischenzeitlich die schubladenhafte Rollenverteilung zwischen Teilnehmern, Anbietern und Betreibern etwas aufgeweicht worden. Den fluiden Verhältnissen im Internet, wo jeder ohne erheblichen monetären Aufwand Angebote machen kann, kommt das Papier so schon etwas näher. Der Ländervertrag versucht im Grunde, die rechtliche Ordnung der Presse mit Regeln wie Sorgfaltspflicht, Trennung von Bericht und Kommentar, Gegendarstellungspflichten und Auskunftsrechten ins Digitale zu übersetzen. Daneben löst es Angebote des klassischen Fernsehens wie den Einkauf via Bildschirm ("Teleshopping") aus dem Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags und ordnet ihn den ansonsten nur diffus definierten "Mediendiensten" zu. Der Multimedia-Entwurf des Bundes enthält neben dem überflüssigen Teledienstegesetz noch eine Datenschutzregelung und -- eine wirkliche Innovation -- ein "Signaturgesetz", mit dem die digitale Unterschrift möglich werden soll. Der Rest ist gesetzgebungstechnischer Kleinkram, im Grunde ohne medienpolitische Relevanz. Die beiden Multimedia-Regelpakete lassen nicht nur allzu viele kommunikationspolitische Fragen offen, sie geben auch falsche Antworten auf Fragen, die allenfalls nebensächliche Bedeutung haben. Mit simplen Sätzen wollen die beiden Gesetzgeber die juristisch komplizierten Fragen erledigen, wer wann welche (straf-)rechtliche Verantwortung trägt. Macht sich zum Beispiel Angela Marquardt strafbar, wenn sie auf ihren Internet-Seiten einen anklickbaren Hinweis auf eine hierzulande verbotene Ausgabe der linksextremen Zeitschrift "radikal" anbringt? Die Berliner Staatsanwaltschaft war dieser Meinung und erhob Anfang Januar Anklage. "Hier geht es um eine saubere, zahnlose Öffentlichkeit. Um Wohnzimmeratmosphäre im Cyberspace", kommentierte die 25jährige, bis vor kurzem stellvertretende PDS-Vorsitzende, das Verfahren. Tatsächlich geht es aber um etwas anderes: Auch für die Gerichte ist derzeit nämlich unklar, wieweit die Verantwortlichkeiten in der online-Welt reichen. Denn Urteile hat es bislang nicht gegeben. Die einfachen Sätze, mit denen nun die Verantwortung neu verteilt werden soll, sind in dieser Lage zwar nicht falsch; wahrscheinlich aber springen sie zu kurz. Kaum jemanden dürfte es überraschen, daß "Anbieter für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich" sind -- so der Text im Teledienste-Gesetzentwurf des Bundes. Spannender wäre doch zu wissen, wie weit diese Verantwortung reicht. Und für den, der auf seinem lokalen server fremde Inhalte anbietet, haben die neuen Regelungen nur einen Gummiparagraphen zu bieten: Wenn er davon Kenntnis hat und es ihm "technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern", dann trifft auch ihn die Verantwortung vor dem Gesetz. Technisch möglich ist vieles, und was zumutbar ist, werden dann wohl die Gerichte entscheiden müssen. Die neuen Gesetze helfen nicht weiter. Müssen Internet-Anbieter den Zugriff auf nach deutschem Recht unzulässige Inhalte für ihre Kunden sperren? Solche Sperren sind zwar prinzipiell denkbar, aber relativ einfach zu umgehen. Und selbst die Umgehung dieser administrativ aufgerichteten Hindernisse läßt sich problemlos automatisieren. Im übrigen kann niemand zielgenau einzelne Seiten auf fremden Rechnern sperren: Blockaden treffen immer den kompletten server -- im Falle von "radikal" lagen dort die Angebote von über tausend Kunden des niederländischen providers XS4ALL. Mit den klassischen Aufsichtsmethoden kommt man hier nicht weiter. Wenn Ministerinnen rechtsextreme Inhalte auf den Index setzen lassen, wenn Jugendschutzbehörden jugendgefährdende Angebote verbieten können, dann bleibt dies praktisch folgenlos -- oder trägt selbst noch zur Verbreitung bei, wie im Falle der einigen Internet-Anbietern staatsanwaltlich nahegelegten Sperrung des XS4ALL-servers: Die gesperrten Inhalte waren binnen kurzer Frist anderswo im Netz erhältlich. XS4ALL bedeutet schließlich "Zugang für alle" -- die Kernfrage und -forderung an das digitale Zeitalter und seine Politiker. -- The Medialist distributes various news about media topics. It's in German. Die Medienliste verbreitet diverse Medienmeldungen mit dem Schwerpunkt Berlin. Sie erscheint in den Newsgroups de.soc.medien, bln.medien und prenzlnet.medien sowie auf http://userpage.fu-berlin.de/~mr94/medialist/. Die Liste ist moderiert. Beitraege nimmt Martin Recke <mr94@prenzlnet.in-berlin.de> entgegen. Um die Medienliste per Mail zu beziehen, genuegt eine Mail an <medialist-request@prenzlnet.in-berlin.de> mit SUBSCRIBE im Body. HELP im Body schickt einen Hilfstext. Kommerzielle Weiterverwertung der Medienmeldungen ist generell nicht gestattet. Falls Sie dies dennoch beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an Martin Recke <mr94@prenzlnet.in-berlin.de>. Nichtkommerzielle Weiterverbreitung der Medienliste ist nur komplett gestattet. Alle Rechte vorbehalten.