DEUTSCHE GESETZESOLZG |  § 4
 Solidaritätszuschlagsgesetz

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§ 4

Der Solidaritätszuschlag beträgt 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.