Solidaritätszuschlagsgesetz |
[ § 3 | § 5 ] § 4 Der Solidaritätszuschlag beträgt 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz. |