DEUTSCHE GESETZESOLZG |  § 3
 Solidaritätszuschlagsgesetz

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§ 3

(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer vorzunehmen ist:

nach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftssteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zu leisten sind:

nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 1995;

3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

nach der Lohnsteuer, die

a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1994 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 31. Dezember 1994 zufließen;

4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1995;

5. soweit Kapitalertragssteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:

nach der ab 1. januar 1995 zu erhebenden Kapitalertragssteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;

6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

nach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz1

1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 2664 Deutsche Mark,

2. in anderen Fällen 1332 Deutsche Mark

übersteigt.

(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 3 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1. bei monatlicher Lohnzahlung

a) in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark und

b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 111 Deutsche Mark,

2. bei wöchentlicher Lohnzahlung

a) in der Steuerklasse III mehr als 51,80 Deutsche Mark und

b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 25,90 Deutsche Mark,

3. bei täglicher Lohnzahlung

a) in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark und

b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 3,70 Deutsche Mark

beträgt.

§39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 4 in Steuerklasse III mehr als 2664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 1332 Deutsche Mark beträgt.