DEUTSCHE GESETZESOLZG |  § 5
 Solidaritätszuschlagsgesetz

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§ 5

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.