DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 35C
 Gewerbesteuergesetz

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§ 35c

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,

b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals,

c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,

e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;

2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

b) (weggefallen)

c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,

d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,

e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,

f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzelhandelsunternehmens,

g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.