DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 35B
 Gewerbesteuergesetz

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§ 35b

(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des Gewerbebetriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des Gewerbebetriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags, des vortragsfähigen Gewerbeverlustes oder des Gewerbekapitals beeinflußt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheids zuständige Finanzamt. Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermeßbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Meßbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.