DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 12
 Gewerbesteuergesetz

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§ 12

(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des Gewerbetriebs im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Änderungen. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.

(2) Dem Einheitswert des Gewerbebetriebs werden folgende Beträge hinzugerechnet:

1. die Verbindlichkeiten, die den Entgelten, den Renten und dauernden Lasten und den Gewinnanteilen im Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind. Verbindlichkeiten, die den Entgelten im Sinne des § 8 Nr. 1 entsprechen, werden nur hinzugerechnet, soweit der abgezogene Betrag 50.000 Deutsche Mark übersteigt; der übersteigende Betrag wird zur Hälfte hinzugerechnet;

2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Vermieters oder Verpächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und die im Gewerbekapital des Vermieters oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte) der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur Benutzung in den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks überlassen hat.

(3) Die Summe des Einheitswerts des Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind;

2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;

2a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;

2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung am Grundkapital ist;

3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des Gewerbebetriebs des Eigentümers enthalten sind;

4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil des Werts seiner Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts (Teilwerts) der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind;

5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit ist, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.

(4) Nicht zu berücksichtigen ist das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die das Unternehmen im Ausland unterhält. Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebsleistung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahrzeuge den ausländischen und den inländischen Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurechnung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34) sinngemäß anzuwenden.

(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.