DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 14B
 Gewerbesteuergesetz

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§ 14b

Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.