DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 15
 Gewerbesteuergesetz

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§ 15

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.