Gewerbesteuergesetz |
[ § 14 | § 14b ] § 14a Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden. |