DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 14A
 Gewerbesteuergesetz

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§ 14a

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden.