Gesetz über Fernmeldeanlagen |
[ § 3 | § 5 ] § 4 Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen, die nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nicht ohne Verleihung (§ 2) errichtet und betrieben werden. |