Gesetz über Fernmeldeanlagen |
[ § 2a | § 4 ] § 3 (1) Ohne Verleihung (§ 2) können errichtet und betrieben werden (genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen): 1. Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren Dienst von Behörden der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie von Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind; 2. Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebs oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden; 3. Fernmeldeanlagen a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörenden oder zu einem Betrieb vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Funkanlagen. |