Gesetz über Fernmeldeanlagen |
[ § 4 | § 5a ] § 5 Der Bundesminister für Post und Telekommunikation trifft die Anordnungen über den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. |