Gesetz über Fernmeldeanlagen |
[ § 4 ![]() ![]() § 5 Der Bundesminister für Post und Telekommunikation trifft die Anordnungen über den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. |