DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 227B
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 227b Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Landgerichten bei Änderungen des Gerichtsbezirks

(1) Wird der Bezirk eines Landgerichts teilweise einem oder mehreren anderen Landgerichtsbezirken zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Landgericht zugelassen ist und bei dem die Voraussetzungen für eine doppelte Zulassung gemäß § 227a nicht vorliegen, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, dem Teile des Landgerichtsbezirks zugelegt worden sind. § 227a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Rechtsanwalt darf in dem Bezirk des Landgerichts, für das die weitere Zulassung erteilt ist, die Vertretung in Anwaltsprozessen nur übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist.