DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 227A
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 227a Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte an den Amtsgerichten bei Änderung des Gerichtsbezirks

(1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amtsgericht übergeordnet war oder dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht ist nicht zulässig.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur stattgegeben werden, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks getroffen werden.

(3) Die Feststellung wird für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht eingerichtet hat, zu widerrufen. Weist der Rechtsanwalt nach, daß ihm bei dem Widerruf der Zulassung der Auftrag in einer Rechtssache erteilt war, ist er befugt, in dieser Sache die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, vor einem Familiengericht im Bezirk dieses Landgerichts oder vor einem Landgericht, dem anstelle dieses Landgerichts die Zuständigkeit übertragen ist, zu führen, solange er bei einem anderen Gericht zugelassen ist.

(4) Die gleichzeitige Zulassung ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Bezirks des Amtsgerichts verlegt.

(5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.

(6) Verzichtet ein nach Absatz 1 oder 5 bei einem weiteren Landgericht zugelassener Rechtsanwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder scheidet er durch den Tod aus und wird seine Kanzlei von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. Diese Zulassung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 verlängert werden.

(7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist.

(8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind entsprechend anzuwenden, doch ist zuständig der Anwaltsgerichtshof für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört.