DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 228
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 228 Bestimmung des zuständigen Anwaltsgerichts oder des zuständigen Anwaltsgerichtshofes durch das oberste Landesgericht

(1) Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundesgerichtshofes das zuständige Anwaltsgericht, wenn zwischen mehreren Anwaltsgerichten Streit über die Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige Anwaltsgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an dem Streit über die Zuständigkeit beteiligten Anwaltsgerichte oder das an der Ausübung seiner Tätigkeit verhinderte Anwaltsgericht innerhalb des Landes gebildet sind.

(2) Für die Bestimmung des zuständigen Anwaltsgerichtshofes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.