DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 227
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwälte als bei dem obersten Landesgericht zugleich zugelassen.

(2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1) nicht geführt.