DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 66
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 66

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Berufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht

1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten,

2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurückgewiesen worden ist.

In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61.

(3) Die Gebühren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 4.