Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 10 | § 12 ] § 11 (1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem für jeden angefangenen Gegenstandswert Betrag von weiteren um bis DM ... DM ... DM 3.000 600 40 10.000 1.000 55 20.000 2.000 70 50.000 5.000 80 100.000 10.000 140 400.000 30.000 160 1.000.000 60.000 250 über 1.000.000 100.000 300 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Anlage zu § 11. (neu gefaßt durch das Gesetz vom 9.12.1986 (BGBl. I 1986, 2326) Bei einem beträgt die Streitwert Gebühr bis ... DM DM ------------------------ 600 50 1.200 90 1.800 130 2.400 170 3.000 210 4.000 265 5.000 320 6.000 375 7.000 430 8.000 485 9.000 540 10.000 595 12.000 665 14.000 735 16.000 805 18.000 875 20.000 945 25.000 1.025 30.000 1.105 35.000 1.185 40.000 1.265 45.000 1.345 50.000 1.425 60.000 1.565 70.000 1.705 80.000 1.845 90.000 1.985 100.000 2.125 130.000 2.285 160.000 2.445 190.000 2.605 220.000 2.765 250.000 2.925 280.000 3.085 310.000 3.245 340.000 3.405 370.000 3.565 400.000 3.725 460.000 3.975 520.000 4.225 580.000 4.475 640.000 4.725 700.000 4.975 760.000 5.225 820.000 5.475 880.000 5.725 940.000 5.975 1.000.000 6.225 |