DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 61
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 61

(1) Fünf Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz.

(2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal.

(3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.