Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 61 | § 62 ] § 61a Bei Scheidungsfolgesachen erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4, 5. |