DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 61A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 61a

Bei Scheidungsfolgesachen erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4, 5.