DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 43A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

[ § 43 < | > § 43b ]

§ 43a

(1) In Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach den §§ 641l bis 641p, 641r bis 641t der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Abänderungsantrag.

(2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, wenn eine Klage nach § 641q der Zivilprozeßordnung erhoben wird.

(3) § 32 gilt sinngemäß.