DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 43B
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 43b

(1) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642a, 642d der Zivilprozeßordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung erfolgen soll;

2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung;

3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung;

4. im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642f der Zivilprozeßordnung.

(2) § 32 gilt sinngemäß.