DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 43
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 43

(1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt

1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;

2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs;

3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32 sinngemäß.