DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 8C
 Börsengesetz

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§ 8c

(1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten der Makler vorsehen.

(2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen.

(3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen und außerbörslichen Geschäften nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß der Makler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten oder seine offenen Geschäfte zu erfüllen hat, oder ihn mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.