DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 8B
 Börsengesetz

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§ 8b

(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8a erforderlich ist,

1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, über eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlusses sowie über die Aufstellung und den Inhalt des Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen,

2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskunft und Nachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse verlangen.

(2) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder der Bestellung des Maklers oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.