DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 8A
 Börsengesetz

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§ 8a

(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Sie bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen.

(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde jeweils vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß einschließlich Anhang und einen Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dazugehörigen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Makler aufgeben, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung für das folgende Geschäftsjahr zu beauftragen.

(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Vermögensstatus auf das Ende dieses Kalendervierteljahres und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.

(4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Maklers bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit der Durchführung dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.