DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 3B
 Börsengesetz

[ § 3a < | > § 3c ]

§ 3b

Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten sein;

2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden;

3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen der in Nummer 1 genannten Unternehmen und Personen sowie die Kursmakler angemessen vertreten sind.