Börsengesetz |
[ § 3a | § 3c ] § 3b Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten sein; 2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; 3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen der in Nummer 1 genannten Unternehmen und Personen sowie die Kursmakler angemessen vertreten sind. |