DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 3A
 Börsengesetz

[ § 3 < | > § 3b ]

§ 3a

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; der Vertreter der Anleger wird von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß alle in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mitglied, und die freien Makler mit mindestens einem Mitglied im Börsenrat zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann für Organe des Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen.