DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 12
 Börsengesetz

[ § 11 < | > § 13 ]

§ 12

(1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wertpapiere zum Handel zugelassen sind und in deren Börsenordnung das elektronische Handelssystem geregelt ist, dem zugestimmt hat. In einem elektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiverkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem elektronischen Handelssystem sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Bildung des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem zu unterrichten.