DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 11
 Börsengesetz

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§ 11

(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die sich für Wertpapiere, die zum Handel zugelassen sind, oder Waren in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.

(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustandekommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Börsenpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.

(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen.