DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 13
 Börsengesetz

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§ 13

Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstituts nicht in angemessener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen Makler, dem dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der anderen Börse zugelassenes Kreditinstitut innerhalb der an der Börse des beauftragenden Maklers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden Maklers ist der Börse dieses Maklers, das Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Maklers zuzurechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten zustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung.