DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 10
 Börsengesetz

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§ 10

(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über den Handel an der Börse auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt für den Einzelfall oder für eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere Weisung. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen Handel auszuführen ist.

(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel auszuführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart; über den Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.