DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 8C
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 8c Überleitungsvorschrift zu § 8a

§ 8a Abs. 2 bis 7 ist auch anzuwenden auf Vorhaben

1. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, oder

2. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.