DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 9
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

[ § 8c < | > § 10 ]

§ 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes

Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.