Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
[ § 8a | § 8c ] § 8b Abweichende Ländervorschriften (1) Die Länder können abweichend von § 8a bestimmen, daß bis zum 30. April 1998 1. § 8a Abs. 1 auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2a und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist und 2. Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 2a und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht als Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen sind. § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Die Länder können abweichend von § 8a Abs. 2 und 6 und § 8c Nr. 1 weitergehend bestimmen, daß erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Vorhaben 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs, 2. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, durch Geldleistungen auszugleichen sind; in den Fällen der Nummer 2 jedoch nur insoweit, als Ausgleich, Ersatz oder Minderung der Beeinträchtigungen nicht bereits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung waren. Der Vorhabenträger oder Eigentümer kann an Stelle von Geldleistungen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchführen. Das Aufkommen aus den Geldleistungen steht den Gemeinden zu und ist für Ersatzmaßnahmen zu verwenden. |