Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
[ § 29 | § 30a ] § 30 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet, 3. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt, 4. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem Meer einbringt oder 5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen einer nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art ohne Genehmigung nach § 21b ein- oder ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 20d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, b) § 20d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4, c) § 21a Abs. 1 Satz 1, d) § 21d Abs. 2 e) § 26 Abs. 2 oder f) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere einer vom Aussterben bedrohten Art an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört, 3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zerstört, 4. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie be- oder verarbeitet, 5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort genannten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt, 6. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art zu anderen als den in § 20f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt, 7. entgegen § 21e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht auf Verlangen vorführt, 8. entgegen § 21e Abs. 2 die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder 11. entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung nach § 21b oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen vollziehbaren Auflage Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art in den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, 2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6 bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, b) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, c) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Verstößen gegen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr, d) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, e) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundesamtes, 2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen a) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8, b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verletzung der Kennzeichnungspflicht für die Ein- und Ausfuhr, 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. |