DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 30
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

[ § 29 < | > § 30a ]

§ 30 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet,

3. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt,

4. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem Meer einbringt oder

5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen einer nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art ohne Genehmigung nach § 21b ein- oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 20d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,

b) § 20d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4,

c) § 21a Abs. 1 Satz 1,

d) § 21d Abs. 2

e) § 26 Abs. 2 oder

f) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere einer vom Aussterben bedrohten Art an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zerstört,

4. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie be- oder verarbeitet,

5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort genannten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt,

6. entgegen § 20f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art zu anderen als den in § 20f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt,

7. entgegen § 21e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht auf Verlangen vorführt,

8. entgegen § 21e Abs. 2 die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder

11. entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung nach § 21b oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen vollziehbaren Auflage Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art in den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark,

2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark

geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6 bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr,

b) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c,

c) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Verstößen gegen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr,

d) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,

e) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundesamtes,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen

a) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8,

b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verletzung der Kennzeichnungspflicht für die Ein- und Ausfuhr,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.