Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
[ § 21a | § 21c ] § 21b Ein- und Ausfuhrgenehmigung (1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigung wird nur für 1. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, 2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, 3. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung oder Lehre bestimmt sind, 4. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind, erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20e Abs. 1 Satz 1 und § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind und 1. im Falle der Einfuhr a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur entnommen worden sind, die Entnahme den Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art nicht nachteilig beeinflußt, b) lebender Tiere gewährleistet ist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt, die den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen, und die Tiere fachgerecht betreut und gepflegt werden, c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erfolgt und d) sonstige Belange des Artenschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten, sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen, 2. im Falle der Ausfuhr a) lebender Tiere gewährleistet ist, daß die Vorbereitung für den Transport und die Versendung in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt und b) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote entgegenstehen. (3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a genügt die Glaubhaftmachung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht im Bundesanzeiger das Muster für einen Vordruck bekannt, auf dem die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist. |