Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
[ § 21d | § 21f ] § 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die nach § 21 Abs. 3 vorgeschriebenen Dokumente sind der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzulegen. (2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen. |