DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 47
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 47 Luftreinhaltepläne

(1) Ergibt die Auswertung nach § 44 Abs. 4, daß im gesamten Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Immissionswerte überschritten werden, die in zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan aufzustellen. Für ein Untersuchungsgebiet oder Teile eines solchen Gebietes soll sie einen derartigen Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind. Ein Luftreinhalteplan kann zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten oder die zu erwartenden Luftverunreinigungen Immissionsleitwerte überschreiten, die in zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumordnung und der Landesplanung vorgesehene Nutzung des Gebietes beeinträchtigen können. Luftreinhaltepläne können auf bestimmte luftverunreinigende Stoffe, auf bestimmte Teile eines Untersuchungsgebietes und auf bestimmte Arten von Emissionsquellen beschränkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

(2) Der Luftreinhalteplan enthält

1. die Darstellung der festgestellten Emissionen und Immissionen aller oder bestimmter luftverunreinigender Stoffe,

2. Angaben über die festgestellten Wirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter,

3. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreinigungen und ihrer Auswirkungen,

4. eine Abschätzung der zu erwartenden künftigen Veränderungen der Emissions- und Immissionsverhältnisse,

5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissionswerte und Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen Nutzungen und

6. die Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge.

(3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.