DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 46
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 46 Emissionskataster

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben für die in § 44 Abs. 1 genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luftverunreinigungen

1. als Meßobjekte nach § 45 Nr. 1 festgesetzt oder

2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27) sind. Bei der Ermittlung der Angaben für das Emissionskataster sind die Ergebnisse von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 und 52 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung geeignete Stellen zu bestimmen, die die für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben, insbesondere über die Leistung von Einzelfeuerungen, die dort eingesetzten Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, zu ermitteln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen über die Vergütung zu treffen. Die zuständigen Behörden haben in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben nach Satz 1 zu überprüfen und das Emissionskataster zu ergänzen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten sind.

(2) Die Länder können auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben.