Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge |
(Bundes-Immissionsschutzgesetz) Vom 15. März 1974 (BGBl. S. 721, 1193) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S. 880) (Stand: 02/94) Erster Teil: Allgemeine Vorschriften §§ 1 ... 3 Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
§§ 4 ... 21 Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen §§ 22 ... 25 Dritter Abschnitt: Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen, Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit §§ 26 ... 31a §§ 32 ... 37 Vierter Teil: Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen §§ 38 ... 43 Fünfter Teil: Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne §§ 44 ... 47a Sechster Teil: Gemeinsame Vorschriften §§ 48 ... 63 bis 65 Siebenter Teil: Schlußvorschriften §§ 66 ... 74 |