DEUTSCHE GESETZE |  BIMSCHG
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Vom 15. März 1974 (BGBl. S. 721, 1193) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S. 880)

(Stand: 02/94)

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
   §§ 1 ... 3

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
    Erster Abschnitt: Genehmigungsbedürftige Anlagen
       §§ 4 ... 21

    Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
       §§ 22 ... 25

    Dritter Abschnitt: Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen, Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit
       §§ 26 ... 31a

Dritter Teil: Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
   §§ 32 ... 37

Vierter Teil: Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
   §§ 38 ... 43

Fünfter Teil: Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne
   §§ 44 ... 47a

Sechster Teil: Gemeinsame Vorschriften
   §§ 48 ... 63 bis 65

Siebenter Teil: Schlußvorschriften
   §§ 66 ... 74