DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 29A
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen der von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), einen Sachverständigen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche gilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachweist. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen, sowie Regelungen über die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu treffen.

(3) Prüfungen können angeordnet werden

1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,

2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,

3. in regelmäßigen Abständen,

4. im Falle einer Betriebseinstellung oder

5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.

Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15.

(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.