DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 15
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 15 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Im übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für die in § 1 genannten Schutzgüter besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind.