DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 15A
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 15 kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

2. an der vorzeitigen Errichtung einschließlich des Probebetriebs der Anlage wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein öffentliches Interesse besteht und

3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung einschließlich des Probebetriebs der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbehörde auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu sichern.