DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG
 Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen


§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 Untersagung