Vierter Abschnitt. Berufsbildung im öffentlichen Dienst
§ 83 Geltungsbereich § 84 Zuständige Stelle § 84a Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts § 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit § 86 Zulassung zur Abschlußprüfung