DEUTSCHE GESETZEBBIG
 Vierter Abschnitt. Berufsbildung im öffentlichen Dienst


§ 83 Geltungsbereich
§ 84 Zuständige Stelle
§ 84a Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
§ 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit
§ 86 Zulassung zur Abschlußprüfung