Berufsbildungsgesetz |
[ § 84a ![]() ![]() § 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet. |