DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 85
 Berufsbildungsgesetz

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§ 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit

§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.