DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 86
 Berufsbildungsgesetz

[ § 85 < | > § 87 ]

§ 86 Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern tritt.